Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CIPRES GmbH
1. Grundlagen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten neben oder statt der gesetzlichen Bestimmungen im allgemeinen Geschäftsverkehr zwischen der Firma CIPRES und ihren Kunden (im folgenden Besteller).
Spätestens mit Zugang des Auftrags bei der Firma CIPRES gelten die nachfolgenden Bedingungen als zwischen den Parteien verbindlich vereinbart, Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller werden auch dann nicht Geschäftsgrundlage, wenn diesen nicht durch die Firma CIPRES noch einmal ausdrücklich widersprochen wird.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Aufträge von Bestellern, die im Ausland residieren. Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand für alle Klagen der Firma CIPRES und auch für alle Klagen gegen die Firma CIPRES ist Coburg.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote von der CIPRES GmbH erfolgen aufgrund der vom Auftraggeber vorgegebenen 3D-Datensätze des zu druckenden Bauteils.
Die Angebote sind unverbindlich und stellen keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Vertrages dar. Es handelt sich hierbei um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Auftraggeber, welcher dieser durch die Übermittlung der Bestellung nachkommt. Durch die Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn die CIPRES GmbH die Annahme der Bestellung ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung erklärt oder die bestellte Ware ohne eine vorherige Auftragsbestätigung an den Auftraggeber versendet.
Sollte die CIPRES GmbH nicht über das geeignete Verfahren zur Herstellung der angefragten und angebotenen Bauteile verfügen, so darf die CIPRES GmbH unter Einhaltung und Weitergabe sämtlicher Verpflichtungen des Auftragsgebers den Auftrag durch einen weiteren Dienstleister herstellen lassen.
Änderungen gegenüber dem Angebot bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung der Firma CIPRES.
3. Lieferbedingungen
Erfüllungsort
Die Firma CIPRES hat ihre vertragliche Verpflichtung mit Übergabe der sorgfältig verpackten Ware an die deutsche Bundespost / ein freies Transportunternehmen am Sitz der Firma CIPRES erfüllt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Abgabe der Ware an den Transportunternehmer auf den Besteller über. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen in jedem Fall der einzelvertraglichen, schriftlichen Vereinbarung.
Für alle Mitwirkungshandlungen und Leistungen des Bestellers ist Erfüllungsort der Sitz der Firma CIPRES.
Die Kosten des Versands und Verpackung übernimmt der Besteller.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren und weitergegebenen Informationen bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen der Firma CIPRES materielles und geistiges Eigentum der Firma CIPRES. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit seine Ansprüche gegen den Abnehmer der Waren an die Firma CIPRES ab.
Bei Einbau in fremde Produkte wird die Firma CIPRES Miteigentümer der so entstandenen Waren.
Der Besteller verwahrt die neu entstandenen Waren auch für die Firma CIPRES und gestattet jederzeit für den Fall des Zahlungsverzugs, dass die Firma CIPRES die Waren an sich nimmt, verwertet und den Erlös zur Forderungsbefriedigung heranzieht.
Der Besteller ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt der Firma CIPRES gegenüber Dritten bekannt zu geben.
Lieferzeit und Leistung
Die durch die CIPRES GmbH in dem Angebot in Arbeitstagen angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Sie ist insbesondere von dem durch den Auftraggeber gewünschten Fertigungsverfahren, der Maschinenauslastung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem ausgewählten Material abhängig. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferzeit vereinbart worden ist.
CIPRES informiert den Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung über den voraussichtlichen Liefertermin.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von der CIPRES GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
CIPRES kann die von ihr geschuldete Leistung ganz oder in Teilen durch Dritte ausführen lassen. CIPRES ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind
4. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Ausnahmen sind individuell vereinbarte abweichende Zahlungsbedingungen. Die Zahlung gilt als bewirkt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto der CIPRES GmbH gutgeschrieben worden ist.
Sollten auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen Waren gegen Rechnung geliefert werden und der Besteller in Zahlungsverzug geraten, sind pro Mahnung eine Aufwandsentschädigung von mind. 10,00 € sowie 8% über dem Basiszinssatz Verzugszinsen ab Verzugsbeginn fällig.
Eine Aufrechnung aus Forderungen des Bestellers gegen Zahlungsansprüche der Firma CIPRES ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind zuvor durch ein deutsches Gericht rechtskräftig festgestellt worden.
5. Gewährleistung / Reklamation
Lieferverzug
Gerät die Firma CIPRES mit der Lieferung gegenüber dem vereinbarten Liefertermin in Verzug, wird sie den Besteller so früh wie möglich hiervon in Kenntnis setzen. Der Besteller gewährt auf Anfrage eine angemessene Nachfrist zur Lieferung. Schadenersatzansprüche sind bei Lieferung im Rahmen der Nachfrist ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Lieferung einzelvertraglich ausdrücklich als Fixtermin vereinbart worden ist.
Untersuchungs- Rügepflicht
Der Besteller ist verpflichtet zugesandte oder übergebene Waren unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und etwaige Beanstandungen innerhalb von acht Werktagen nach Inbesitznahme schriftlich der Firma CIPRES anzuzeigen.
Soweit der Besteller berechtigte Beanstandungen schriftlich angezeigt und die Ware unverändert gelassen hat, verpflichtet sich die Firma CIPRES zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
Gewährleistung / Haftung
Wir gewährleisten für eine Dauer von 24 Monaten, bei gewerblicher Nutzung von 12 Monaten ab Ablieferung beim Käufer, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate, bei gewerblicher Nutzung 6 Monate ab Lieferdatum, falls nicht anders vereinbart. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Käufers, insbesondere nicht auf Gewährleistung.
Der Besteller räumt der Firma CIPRES nach deren Wahl das Recht zur kostenfreien Nachbesserung, kostenfreien Ersatzlieferung oder Erstattung des Vertragspreises ein.
Eine weitergehende Haftung für Schadenersatzansprüche aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen, auch gegenüber Dritten schließen die Vertragsparteien aus, es sei denn, der Schaden des Bestellers beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma CIPRES.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien. Dies gilt ferner für Waren, deren Garantiesiegel oder Sicherungsaufdrucke entfernt oder die unsachgemäß angewendet wurden, sowie für Verlust von Daten beim Besteller auf überlassenen Datenträgern.
Ein Gewährleistungsanspruch besteht nach Ablauf des Zahlungszieles nur für vollständig bezahlte Waren.
Ausschlüsse und Beschränkungen
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, Leistungsverluste, Störungen oder Funktionsausfälle, die verursacht werden durch die nachgeschaltete Systemtechnik; Verschmutzung; unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung (z. B. Entfernen des Rahmens), einschließlich mangelhafter oder unterbliebener Wartung; Umbau, Installation entgegen der CIPRES Installationsvorschrift, ungeeignete Tests und Fremdeinwirkung.
Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, wie etwa Streiks in am Vertragsverhältnis beteiligten Betrieben, gesetzliche oder behördliche Anordnungen, Krieg, Unwetter, etc., auch ein Insolvenzantrag des Bestellers berechtigen die Firma CIPRES nicht aber den Besteller, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wird in diesen Fällen nicht geschuldet.
6. Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen für beschädigte, verschmutzte oder veränderte Waren. Ferner für solche, die auf Wunsch des Verbrauchers individuell für diesen einzelvertraglich hergestellt wurden.
7. Sonderbedingungen für Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten und ähnliche Baugruppen / Muster
Abschlagszahlungen
Bei umfangreicheren Entwicklungsaufträgen hat die Firma CIPRES das Recht Voraus- oder Abschlagszahlungen nach Entwicklungs- und Lieferfortschritt zu verlangen. Lieferverzögerungen, die auf Grund verspäteter Zahlungseingänge entstehen gehen zu Lasten des Bestellers. Soweit die Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet werden, ist die Firma CIPRES zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sie leistet keinerlei Schadenersatz, kann aber ihrerseits Schadenersatz verlangen.
Pflichtenheft
Für die Entwicklung von Software durch die Firma CIPRES ist in jedem Fall ein vom Besteller entworfenes Pflichtenheft, welches von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wird, Vertragsgrundlage und Spezifizierung der geschuldeten Leistung.
Muster
Die Firma CIPRES haftet nur bei schriftlicher Bestätigung für den Verlust oder die Beschädigung von Unterlagen oder Mustern des Bestellers, die dieser zur Erfüllung des Auftrags der Firma CIPRES überlassen hat.
Die Firma CIPRES überprüft überlassene Unterlagen oder Muster nicht auf das Freisein von Rechten Dritter. Der Besteller stellt die Firma CIPRES diesbezüglich von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.
Versuchsmuster
Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten und ähnliche Baugruppen (Aufrüstungen) dienen prinzipiell der Entwicklung, Demonstration Vortests und ähnlichen Verfahren. Sie können in ihrer Spezifikation von den geplanten Entwicklungszielen bzw. Serienkomponenten abweichen. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsbestimmungen jeglicher Art. Diese Erzeugnisse sind daher für den Serieneinsatz oder die Weitergabe an Dritte nicht geeignet. Insofern ist auch eine Gewährleistung für Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten und ähnlichen Baugruppen grundsätzlich ausgeschlossen.
CIPRES gewährt ausschließlich nach Erfüllung des Pflichtenheft eine Gewährleistung auf die von CIPRES eingebauten Zukaufteile nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
Zertifizierungen
Grundsätzlich sind alle Prüfungen, Zulassungen und Zertifizierungen öffentlicher und privater Art vom Besteller selbst auf eigene Kosten durchzuführen. Jegliche Form der technischen Prüfung und Zertifizierung wird nicht von der Firma CIPRES geschuldet, es sei denn, dies ist einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart.
Urheberrechte
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen auch datenträgergestützten Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Dem Besteller wird ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software und den zugehörigen Dokumentationen zum internen Gebrauch eingeräumt. Ohne schriftliche Zustimmung der Firma CIPRES sind die gelieferte Software sowie die Dokumentationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Kopien dürfen grundsätzlich nur zu Archivzwecken als Ersatz oder zur Fehlersuche verwendet werden. Falls die Programme einen Hinweis auf den Urheberrechtsschutz tragen, müssen auch die Kopien vom Besteller mit diesem Vermerk versehen werden.
Die Firma CIPRES übernimmt keine Garantie dafür, dass die gelieferten Waren frei von Schutz- und Patentrechten Dritter sind.
8. Sonderbedingungen für lasergesinterte Prototypen und Vakuumgussteile
Prototypenbau
Von CIPRES zum Zwecke der Modellherstellung erstellte oder korrigierte CAD-Datenfiles bleiben im Eigentum und Besitz von CIPRES. Der Inhalt der technischen Zeichnungen gilt nicht als allgemeine Qualitätsforderung. Es gilt als allgemeine Toleranz die DIN 7168 . Auch bei größter Sorgfalt können bei den von uns eingesetzten Herstellverfahren Abweichungen hinsichtlich der Materialqualität, der Tönung, der Dimensionen und dgl. auftreten, die deshalb vorbehalten werden müssen. Bei Arbeiten wird Gewähr für korrekte Einstellungen der Anlagen übernommen. Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben vorbehalten. Für Veränderungen, die nachträglich durch äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.) eintreten, wird nur insoweit gehaftet, als diese durch unsachgemäße Arbeit verschuldet sind. Werden Teile nach Entwürfen oder Daten des Bestellers geliefert, so beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die gelieferten Teile den angebotenen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Für Eignung zu den vom Besteller gedachten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen. Für Arbeiten, die infolge Material- oder Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind, wird kostenloser Ersatz geliefert. Beigestellte Teile vom Besteller sind in ausreichender Menge auch für Ersatzlieferungen kostenfrei beizustellen. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Der Umfang des Modellfinish beschränkt sich auf einfaches Finish mittels Glasperlen-Blasting ohne vollständige Beseitigung der Schichtstruktur. Abweichungen davon sind im Vertrag zu vereinbaren.
Mängelrüge und Freigabe
a) Mängelrügen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware zur Kenntnis gebracht sein. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leisten wir kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.
Mängel die Aufgrund einer uns bei Auftragserteilung nicht bekannten Anforderungen oder Bestimmungen entstehen (z.B. Toleranzen, Funktionsflächen, Messprotokoll etc., Termine für Folgeprozesse) sind nicht Bestandteil des Angebots sowie der Lieferung und damit unbegründet.
b) Teillieferungen, die ohne Mängelrüge angenommen werden sind gleichbedeutend mit einer Freigabe für die Restlieferung oder Nachbestellungen der Bauteile in gleicher Ausführungsform. Mängel an Restlieferungen und Nachbestellungen sind damit unbegründet wenn diese Mängel an der Vorlieferung ungerügt waren.
Änderungen, Beanstandungen
Konstruktionsänderungen bedürfen der neuen Vereinbarung von Preis und Lieferzeit. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und an CIPRES zu erstatten. Beanstandungen, die CIPRES zu verantworten hat, sind unverzüglich schriftlich mit genauer Spezifikation geltend zu machen. Andererseits gilt die Ware als genehmigt. Grundlage für Beanstandungen muss eine ordnungsgemäße Untersuchung der Ware sein. Bei begründeten Beanstandungen ist CIPRES innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Wahl zu Ersatz, Nachlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln, Fehlmengen oder der Verletzung von Nebenpflichten sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung erteilt CIPRES nach bestem Wissen und aufgrund seiner Erkenntnisse und Erfahrungen. Mit Ausnahme von schriftlich zugesicherten Eigenschaften sind alle Angaben und Auskünfte jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf Eignung der Ware für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der oben stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma CIPRES unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich bestehen. Die unwirksame Klausel ist durch eine ihrem Sinn entsprechende, rechtswirksame Vertragsbestimmung zu ersetzen.